(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung, der Wissenschaft und Forschung, des Sportes, sowie des Naturschutzes.
(2) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere, aber nicht ausschließlich durch:
1. Im Bereich Erziehung und der Volks- und Berufsbildung
- Bildungsangebote und Zuschüsse für Menschen, Veranstaltungen, Organisationen und Einrichtungen, die sich mit den Themen von postmoderner und integraler Entwicklung, Potentialentfaltung, Alternativpädagogik, Ganzheitlichkeit und lebendigen Systemen und nachhaltigen Lebenskonzepten befassen und auch darüber hinaus:
o Wie z.B. die Unterstützung von Schulen (Regelschulen, aber auch freie oder andere Schulen), die sich mit der Einführung, Umsetzung oder dem Ausbau neuer Konzepte befassen.
o Wie z.B. die Unterstützung von Organisationen, die sich dem Wandel stellen und ihre Organisationsform auf postmoderne, integrale oder neuere Organisationsformen umstellen wollen.
- Nationale und internationale Jugendarbeit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Organisationsformen, um diese neueren Konzepte kennen zu lernen und schneller und potentialfördernd in das Leben und Umfeld zu integrieren. Beispielsweise aber nicht ausschließlich Schüleraustausche, Reisen, Besuch von kulturellen- oder Sportveranstaltungen und Einrichtungen.
2. Wissenschaft und Forschung
- Wissenschaft und Forschung, u.a. zur Förderung von postmodernen, integralen oder alternativen Formen des Zusammenlebens. Darunter fallen u.a. Projekte und Einrichtungen, Vorträge, Veranstaltungen, Master- oder Doktorarbeiten, Veröffentlichungen, Forschungsreisen, Stipendien, Auslobung von Preisen.
3. Sport
- die Unterstützung von Sportlern, die in ihren Disziplinen und jeweiligen Altersklassen Spitzenleistungen zeigen oder erwarten lassen.
- Unterstützung von Sportveranstaltungen.
- Unterstützung von Sportvereinen.
- Stipendien und Auslobung von Preisen.
- Unterstützung im Zusammenhang mit erhaltungswürdigen Sportgeräten, -einrichtungen und -denkmälern.
4. Naturschutz
- die eigene Durchführung sowie Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zum Schutze der natürlichen Lebensräume und zur
- Minimierung schädlicher Umwelteinflüsse.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absätzen 1 und 2 fördern (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinn).
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